Satzung

Oldtimerfreunde Königsbrunn und Umgebung e. V.

§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr:

  1. Der Verein führt den Namen "Oldtimerfreunde Königsbrunn und Umgebung e.V."

  2. Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen werden.

  3. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: "Oldtimerfreunde Königsbrunn und Umgebung e. V.".

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck und Ziele des Vereins:

  1. Pflege und Erhaltung sowie Herstellung historischer Fahrzeuge und Geräte und damit Bewahrung von Werten alter Handwerkskunst für kommende Generationen.

  2. Interesse und Verständnis für die Erhaltung historischer Fahrzeuge bei der übrigen Bevölkerung wecken.

  3. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.

  4. Gegenseitige Unterstützung und Unterstützung aller Interessierten bei der Restaurierung, Ersatzteilbeschaffung, in technischen Fagen und mit Werkzeuggestellung.

  5. Kontakte halten zu anderen Vereinigungen.

  6. Heranführen der Jugend an die Ideale des Vereins.

  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

§3: Mittelverwendung:

  1. der Verein ist selbstlos tätig, er vorfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft:

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige oder auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern, stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der erweiterte Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die Satzung und die, von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung in gültiger Fassung, als verbindlich anzuerkennen.

§5: Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Tod des Mitglieds. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schrifliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September erklärt weren.

  2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluß des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nciht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß´ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschiebenen Brief mitzuteilen.

§6: Mitgliedsbeiträge:

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§7: Organe des Vereins:

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand,

  2. der erweiterte Vorstand

  3. die Mitgliederversammlung

§8: Vorstand:

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innverhältnis sind die beiden Vorsitzenden verpflichtet, von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des jeweils anderen Vorsitzenden Gebrauch zu machen.


  2.  Zusatz:
    die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,--DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) dem Kassenwart
    c) dem Schriftführer
    d) drei Beisitzern

§9: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung durch Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.

  5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§10 Wahl des Vorstandes:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11: Vorstandssitzung:

Der Vorstand beschließt in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§12: Mitgliederversammlung:

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

  2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösungen.

  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

  4. Weitere Aufgaben, soweit dies auf der Satzung oder nach dem Gesetz sich ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§13: Protokollierung:

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14: Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (vorrangig an einen Oldtimer-Nachfolgeverein, der innerhalb eines Jahres gegründet sein muß).

 Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation das Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§15: Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebende Rechte und Pflichten ist die Stadt Schwabmünchen.

 Vorstehende Satzung wurde am 30. November 1992 in 8901 Könisbrunn von der Gründerversammlung beschlossen.

 Königsbrunn, 30.11.1992

 Oldtimerfreunde Königsbrunn und Umgebung e. V.

Aktuelle Vorstandsmitglieder:

Roland Drescher (1. Vorstand)
Günter Weinhold (2. Vorstand)
Franz Meier(Kassierer)





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