Satzung
Oldtimerfreunde Königsbrunn und Umgebung
e.
V.
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr:
- Der Verein führt den Namen "Oldtimerfreunde Königsbrunn
und Umgebung e.V."
- Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen werden.
- Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: "Oldtimerfreunde Königsbrunn
und Umgebung e. V.".
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck und Ziele des Vereins:
- Pflege und Erhaltung sowie Herstellung historischer Fahrzeuge und Geräte
und damit Bewahrung von Werten alter Handwerkskunst für kommende Generationen.
- Interesse und Verständnis für die Erhaltung historischer Fahrzeuge
bei der übrigen Bevölkerung wecken.
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.
- Gegenseitige Unterstützung und Unterstützung aller Interessierten
bei der Restaurierung, Ersatzteilbeschaffung, in technischen Fagen und mit
Werkzeuggestellung.
- Kontakte halten zu anderen Vereinigungen.
- Heranführen der Jugend an die Ideale des Vereins.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
§3: Mittelverwendung:
- der Verein ist selbstlos tätig, er vorfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4: Mitgliedschaft:
- Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige oder
auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis der Eltern, stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte
Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der erweiterte Vorstand
nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.
Sie haben die Satzung und die, von der Mitgliederversammlung genehmigte
Beitragsordnung in gültiger Fassung, als verbindlich anzuerkennen.
§5: Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Tod des Mitglieds. Bei
Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern
fortgeführt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schrifliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres
erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September erklärt weren.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise
verstoßen hat, durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem
Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des erweiterten Vorstands steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat
der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
darüber einzuberufen. Geschieht dies nciht, gilt der Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt,
gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß,
so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem
auf Vorstandsbeschluß´ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Der
Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschiebenen Brief mitzuteilen.
§6: Mitgliedsbeiträge:
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§7: Organe des Vereins:
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8: Vorstand:
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2.
Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innverhältnis
sind die beiden Vorsitzenden verpflichtet, von dieser Einzelvertretungsbefugnis
nur bei Verhinderung des jeweils anderen Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Zusatz:
die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der
Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als
1.000,--DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem
Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) drei Beisitzern
§9: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung durch Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung
der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse
von Mitgliedern.
§10 Wahl des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder
des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand.
§11: Vorstandssitzung:
Der Vorstand beschließt in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die
vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage ist beschlußfähig,
wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§12: Mitgliederversammlung:
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch Ehrenmitglied
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über
Vereinsauflösungen.
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
- Weitere Aufgaben, soweit dies auf der Satzung oder nach dem Gesetz sich
ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der
Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung
erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§13: Protokollierung:
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer)
zu unterzeichnen ist.
§14: Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsbrunn,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat (vorrangig an einen Oldtimer-Nachfolgeverein, der innerhalb
eines Jahres gegründet sein muß).
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
die Liquidation das Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§15: Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung
ergebende Rechte und Pflichten ist die Stadt Schwabmünchen.
Vorstehende Satzung wurde am 30. November 1992 in 8901 Könisbrunn
von der Gründerversammlung beschlossen.
Königsbrunn, 30.11.1992
Oldtimerfreunde Königsbrunn und Umgebung e. V.
Aktuelle Vorstandsmitglieder:
Roland Drescher (1. Vorstand)
Günter Weinhold (2. Vorstand)
Franz Meier(Kassierer)
Bei Rückfragen bitte e-mail an: webmaster
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